Zur Beurteilung von Werbeaussagen wird im Wettbewerbsrecht seit einiger Zeit auf das Leitbild des verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Umstritten ist, ob und inwieweit dieses Leitbild auch für das Strafrecht gilt. Sind unverständige Verbraucher zukünftig vom Rechtsgüterschutz ausgeschlossen? Stellen Angaben wie "Hollywood-Lifting-Bad" aus "taufrischen Frischzellenextrakt", das im Blitztempo von nur zwölf Bädern wieder schlank, straff und jung formen soll, und zwar mit "100%iger Figurgarantie", für ein völlig wirkungsloses Produkt entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Betrug gegenüber den Verbrauchern mehr dar, weil ein verständiger Verbraucher von derartig unglaubwürdigen Aussagen nicht irregeführt wird?
Die Klärung dieser und anderer im Zusammenhang mit den Irreführungstatbeständen des Verbraucherschutzstrafrechts stehenden Fragen sind Gegenstand des Buches. Hierbei geht es nicht nur darum, den im Verbraucherschutzstrafrecht anzuwendenden Maßstab der Verbrauchererwartung herauszuarbeiten, sondern auch um die grundlegende Frage, welche Rechtsgüter von den Irreführungstatbeständen des Verbraucherschutzstrafrechts geschützt werden.