Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.
Kommt das Finanzamt zu der Einschätzung, dass die Vereinbarung mit Angehörigen nicht dem Drittvergleich genügt, hat das Konsequenzen: Da meist eine geringere Miete als die marktübliche vereinbart wird, entstehen häufig Verluste. Diese Verluste erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht mehr an und für die Vergangenheit können die Verluste gestrichen werden, wenn die Steuerbescheide hierzu vorläufig ergangen sind.
Besonders häufig passiert das, wenn Sie an Angehörige vermieten. Wir sagen Ihnen, wann das Finanzamt hellhörig wird und wie Sie Ihre Mietverträge mit Angehörigen richtig abschließen und durchführen müssen. Außerdem lesen Sie, wie Sie mit der verbilligten Vermietung, der Übertragung einer Immobilie an Angehörige und einer gemischten Schenkung Steuern sparen können.
Für die Immobilienweitergabe in der Familie haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Häufig kommt eine Übergabe ganz ohne Gegenleistung infrage, also eine Schenkung. Ist die nicht gewünscht oder nicht möglich, kann auch ein Verkauf innerhalb der Familie ein sinnvoller Übertragungsweg sein. Gerade zwischen Eltern und Kindern wird hierbei selten ein Verkauf zum vollen Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie durchgeführt. Oft kommt es zu einer Mischung aus Schenkung und Verkauf. Das ist immer dann der Fall, wenn zwar ein Kaufpreis gezahlt wird, dieser Preis aber unter dem Marktwert des Objektes liegt.
Je nachdem, ob der Erwerb vollentgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich war, ergeben sich für die Abschreibung und andere Werbungskosten unterschiedliche Konsequenzen.
Besitzt ein Familienmitglied eine oder mehrere Immobilien, kann das Anlass zu vielen Varianten steuerlicher Gestaltung sein. Nießbrauch und Wohnrecht bieten hierbei viele Möglichkeiten, die es erlauben, auch komplexe Wünsche der Familienmitglieder zu realisieren - von einer Einkommensteuerreduzierung über die Einflussnahme nach einer Immobilienübertragung bis zur Absicherung der Versorgung einer Generation. Wir stellen vor allem die Folgen und Möglichkeiten bei der Einkommensteuer dar.
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.
Kommt das Finanzamt zu der Einschätzung, dass die Vereinbarung mit Angehörigen nicht dem Drittvergleich genügt, hat das Konsequenzen: Da meist eine geringere Miete als die marktübliche vereinbart wird, entstehen häufig Verluste. Diese Verluste erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht mehr an und für die Vergangenheit können die Verluste gestrichen werden, wenn die Steuerbescheide hierzu vorläufig ergangen sind.
Besonders häufig passiert das, wenn Sie an Angehörige vermieten. Wir sagen Ihnen, wann das Finanzamt hellhörig wird und wie Sie Ihre Mietverträge mit Angehörigen richtig abschließen und durchführen müssen. Außerdem lesen Sie, wie Sie mit der verbilligten Vermietung, der Übertragung einer Immobilie an Angehörige und einer gemischten Schenkung Steuern sparen können.