Ein Fahrzeug vom Arbeitgeber, das Sie auch privat nutzen können, ist eine tolle Sache. Leider aber hinterlässt der Dienstwagen auf der monatlichen Gehaltsabrechnung deutliche Spuren. Unser Beitrag hilft Ihnen, die Steuer- und Abgabenlast zu senken.
Nutzen Sie den Firmenwagen auch für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie dafür einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den sogenannten Nutzungswert. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes gibt es zwei Alternativen:
- die Pauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt; oder
- die Nachweismethode. Bedingung hierfür: Sie führen ein Fahrtenbuch.Handelt es sich bei dem Firmenwagen um ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, gelten zu Ihrem Vorteil Besonderheiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes.
Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Sie nachteilig, können Sie in der Steuererklärung zur günstigeren Methode wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Beitrag. Ein Wechsel von der Pauschal- zur Nachweismethode ist aber nur möglich, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dazu müssen Sie bestimmte Formalien beachten.
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte gilt bei der Pauschalmethode die 0,03 %-Regelung. Statt dieser Pauschalbewertung können Sie - auch ohne Fahrtenbuch - zur Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu müssen Sie die Fahrten mit Datumsangabe notieren. Das ist günstiger für Sie, wenn Sie an weniger als 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen an Ihren Arbeitsplatz fahren.
Ein Fahrzeug vom Arbeitgeber, das Sie auch privat nutzen können, ist eine tolle Sache. Leider aber hinterlässt der Dienstwagen auf der monatlichen Gehaltsabrechnung deutliche Spuren. Unser Beitrag hilft Ihnen, die Steuer- und Abgabenlast zu senken.
Nutzen Sie den Firmenwagen auch für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte müssen Sie dafür einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den sogenannten Nutzungswert. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes gibt es zwei Alternativen:
-> die Pauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt; oder
-> die Nachweismethode. Bedingung hierfür: Sie führen ein Fahrtenbuch.
Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Sie nachteilig, können Sie in der Steuererklärung zur günstigeren Methode wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Buch. Ein Wechsel von der Pauschal- zur Nachweismethode ist aber nur möglich, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dazu müssen Sie bestimmte Formalien beachten.
Für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt bei der Pauschalmethode die 0,03 %-Regelung. Statt dieser Pauschalbewertung können Sie - auch ohne Fahrtenbuch - zur Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu müssen Sie die Fahrten mit Datumsangabe notieren. Das ist günstiger für Sie, wenn Sie an weniger als 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen an Ihren Arbeitsplatz fahren.